1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen “Dokumentationsstätte KZ Hersbruck e.V.”.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Hersbruck. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Ziel und Zweck des Vereins ist es,
- die Geschichte des Konzentrationslagers in Hersbruck, der Doggerstollen bei Happurg und der damit verbundenen Leidensorte dokumentieren und aufarbeiten;
- die Ergebnisse dieser Arbeit zum Zweck der Information und Aufklärung öffentlich machen;
- die bestehenden Erinnerungs- und Gedenkorte bewahren und gemeinsam mit anderen dafür Verantwortlichen weiterentwickeln;
- das Erinnern und Gedenken an die Opfer der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft in Hersbruck und in der Region pflegen
vielfältige Formen der Erinnerungskultur fördern; - besonderen Wert auf präventive Arbeit mit Jugendlichen legen;
- einen Beitrag zum Erhalt unserer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft leisten.
Der Verein strebt bei seiner Tätigkeit die Zusammenarbeit an mit allen sozialen und öffentlichen Einrichtungen, sowie kirchlichen, wissenschaftlichen und demokratischen Organisationen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier/der Kassierin und bis zu drei Beisitzer/innen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Vorstandsmitglieder teilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich auf. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Ausgaben vergütet.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung;
b) Einberufen der Mitgliederversammlung;
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes.
Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von € 500,– sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
Der Kassier/die Kassierin hat über Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen, welche von einem/einer Kassenprüfer/in geprüft werden muss.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages;
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
d) Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin;
e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins;
g) Einstellung von Kräften, die mehr als geringfügig beschäftigt sind;
h) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner eigenen Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Der/die Vorsitzende beruft diese schriftlich unter Wahrnehmung einer Frist von mindestens 14 Tagen und Übersendung einer Tagesordnung ein.
Daneben können weitere Mitgliederversammlungen stattfinden, wenn
- die Vorstandschaft dies beschließt;
- diese von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragt wird.
Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung weitere Anträge und Ergänzungen bekanntzugeben. Über die Behandlung von Anträgen oder Ergänzungen der Tagesordnung, die später als eine Woche nach der Berufung oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Änderungen der Satzung können nur mit 2/3 Mehrheit aller gültigen Stimmen beschlossen werden. Wahlen können durch Handzeichen erfolgen. Verlangt ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl, so ist diese schriftlich durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung – jedoch nicht vor Ablauf einer Frist von drei Wochen – einberufen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt für jede Versammlung einen/eine Protokollführer/in. Er/sie unterzeichnet die Protokolle.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins, sowie eine Änderung des Zwecks kann nur durch eine dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene im Sinne dieser Satzung.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Hersbruck, den 01.03.2004
Errichtungsdatum: 16.11.2004
Änderungsdatum: 02.12.2004
Letzte Änderung: 11.04.2022